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Ehe und Partnerschaft

Verliebt, verlobt, verheiratet: Dass die letzten beiden Varianten mit rechtlichen Implikationen verbunden sind, ist den
meisten bekannt. Aber auch nichteheliche Lebensgemeinschaften werfen – nicht nur beim gemeinsamen
Immobilienerwerb – Regelungsbedarf auf.

Typische Fragestellungen sind etwa die folgenden:

  • Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
  • Wie soll neues Vermögen (z. B. eine Immobilie) erworben werden? Wer finanziert die Kosten und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
  • Wer haftet für etwaige Schulden und wie können die Risiken minimiert werden?
  • Welche Rechte und Pflichten bestehen im Hinblick auf gemeinsame Kinder?
  • Was passiert im Falle einer Trennung?

Die Antworten auf diese Fragestellungen können je nach Lebenssituation und Zukunftsperspektive ganz
unterschiedlich sein. Es macht daher Sinn, sich über die gesetzlichen Regelungen beraten zu lassen. Wo die
gesetzlichen Bestimmungen nicht passen, entwickeln wir nach eingehender Beratung Verträge und Vereinbarungen
nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

Eheverträge

Als neutraler Träger eines öffentlichen Amtes berate ich beide Ehegatten gleichermaßen und unparteiisch bei der Gestaltung ihres Ehevertrages.

Der Gesetzgeber hat für Eheleute standardmäßig den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Wenn Sie bislang keinen Ehevertrag errichtet haben, sind Sie daher in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Daneben gibt es weitere Güterstände, welche die Ehepartner wählen können, etwa den Güterstand der Gütertrennung oder den Güterstand der Gütergemeinschaft. Darüber hinaus sind durch notariellen Vertrag Modifikationen der gesetzlich vorgesehenen Güterstände möglich. Regelungen zum Güterstand können unter anderem dann sinnvoll sein, wenn einer der Ehegatten unternehmerisch tätig ist, die Ehegatten über unterschiedliche Anfangsvermögen verfügen oder eine strikte Trennung der Vermögensverhältnisse gewünscht ist.

Ein Ehevertrag ist nicht auf Regelungen zum Güterstand beschränkt. Weitere mögliche Regelungsbereiche sind Unterhaltsfragen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, etc.) und die Versorgung im Alter (insbesondere der sogenannte Versorgungsausgleich).
Gerne helfe ich Ihnen, den Überblick zu behalten und erstelle einen für Sie maßgeschneiderten Ehevertrag.

Gut zu wissen:

Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach geschlossen werden. Er ist keinesfalls ein Zeichen des Zweifelns am Bestand der Ehe. Vielmehr schafft er Rechtsklarheit im Hinblick auf die vermögensrechtliche Situation und hilft künftigen Streit zu vermeiden. So können Sie unbesorgt in die gemeinsame Zeit starten.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Wenn die gemeinsame Zukunft scheitert, ist dies nicht nur persönlich belastend, sondern es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie alle wesentlichen Rechtsfolgen einer Scheidung regeln, insbesondere den Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche und den Versorgungsausgleich. Auch die Übertragung von Immobilienvermögen ist im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.

Als Notar helfe ich Ihnen eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Scheidung zu finden. Auch hierbei bin ich zur absoluten Neutralität verpflichtet, werde keinen Ehegatten einseitig beraten, sondern habe immer beide Interessen im Blick.

Gut zu wissen:

Eine notarielle Scheidungsvereinbarung entlastet das gerichtliche Scheidungsverfahren und verringert die Kosten der Ehescheidung. Bei Vorliegen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung genügt die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Weiterhin werden Anwaltskosten und Gerichtskosten gespart, weil das Gericht über viele Punkte nicht mehr entscheiden muss.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Während der Gesetzgeber im Fall der Ehe eine Reihe von Rechtsfolgen für das Zusammenleben sowie für eine etwaige Trennung vorgesehen hat, ist dies im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht der Fall. Das kann zu unsachgerechten Ergebnissen führen. Neben der Tatsache, dass der nicht verheiratete und nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verpartnerte Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht hat (siehe hierzu Fachgebiete Vererben und Schenken), führt insbesondere der gemeinsame Immobilienerwerb zu rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen – nicht nur im Falle der Trennung.

Weitere familienrechtliche Angelegenheiten

Auch in weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen mein Team und ich gerne zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für:

  • Schenkungen unter Ehegatten (sogenannte „ehebedingten Zuwendungen“)
  • Adoptionen
  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Sorgeeklärungen