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Vorsorge

Niemand ist vor Krankheit oder Unfall gefeit. Unfälle und Erkrankungen können dazu führen, dass man seine
persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und gestalten kann. Entgegen weit verbreiteter Ansicht sind
nahe Verwandte, Kinder oder der Ehegatte bzw. Lebensgefährte nicht automatisch befugt, für den Betroffenen tätig
zu werden und Entscheidungen zu treffen. In einer solchen Notsituation stellen sich daher drei entscheidende Fragen:

  • Wer soll für Sie entscheiden können?
  • Was soll diese Person für Sie entscheiden können?
  • Wie hat diese Person in der konkreten Situation zu entscheiden?

Die Beantwortung dieser – und weiterer – Fragen können Sie durch Errichtung einer notariellen General- und
Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung steuern. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren – bei
dem die Auswahlentscheidung für die Person des Betreuers bei dem jeweiligen Betreuungsgericht liegt – ist dann
regelmäßig entbehrlich.

Gut zu wissen:

Auch das im Jahr 2023 neugeschaffene Ehegattenvertretungsrecht schafft bloß trügerische Sicherheit, denn es bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten und ermöglicht dem Ehegatten etwa nicht, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte zu erledigen. Zudem ist das Notvertretungsrecht des Ehegatten auf sechs Monate befristet. Für nicht erfasste Geschäfte und generell nach Ablauf der sechs Monate muss ohne Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zwingend ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.

General- und Vorsorgevollmacht

Mit einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht sind Sie im Ernstfall umfassend rechtlich abgesichert. Eine General- und Vorsorgevollmacht umfasst sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge. Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der wirtschaftlichen (finanziellen) Angelegenheiten, also etwa das Bezahlen von Rechnungen, den Abschluss von Mietverträgen und die Vornahme von Bankgeschäften. Die Personensorge umfasst gesundheitliche und pflegerische Entscheidungen (z.B. die Ermächtigung Auskünfte von Ärzten und Pflegern zu verlangen, Entscheidungen über konkrete Behandlungsmaßnahmen) sowie das Recht zur Aufenthaltsbestimmung (z.B. Verbringung in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung).

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es vielen Vollmachtgebern wichtig ist, das Heft nicht vorzeitig aus der Hand zu geben. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann der Bevollmächtigte nur dann wirksam für den Vollmachtgeber handeln, wenn er von dem Vollmachtgeber eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der General- und Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt bestimmen damit Sie allein. Darüber hinaus kann eine bereits erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen werden.

Um sicher zu gehen, dass die Vollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte die notarielle Form beachtet werden. Andernfalls können beispielsweise keine Grundstücksgeschäfte (Verkäufe, Übertragungen, Bestellung von Grundschulden, etc.) vorgenommen werden. Eine Betreuung wäre dann – zumindest für diese Teilbereiche – unumgänglich. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert.

Gerne erläutere ich Ihnen die mit einer Vorsorgevollmacht zusammenhängenden Rechtsfolgen und Möglichkeiten einer Bevollmächtigung im persönlichen Gespräch. Überlassen Sie Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht einem vom Gericht bestellten, für Sie gegebenenfalls sogar fremden, Betreuer, sondern nutzen Sie die rechtlichen Möglichkeiten und entscheiden Sie selbst, wer für Sie handeln können soll.

Gut zu wissen:

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde zum 1. Januar 2023 umfassend reformiert. Dabei haben sich die Rechtsvorschriften für Vorsorgevollmachten geändert. Gerne überprüfen wir Ihre bestehende Vollmacht auf Änderungsbedarf.

Betreuungsverfügung

Im Rahmen der sogenannten Betreuungsverfügung treffen Sie selbst Vorsorge für den Fall, dass trotz einer erteilten Vollmacht ein Betreuer bestellt werden muss.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung werden Wünsche bzw. Anweisungen zur medizinischen Behandlung oder zum Behandlungsabbruch festgehalten. Bedeutung erlangt die Patientenverfügung, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu bilden oder zu äußern. Während eine General- und Vorsorgevollmacht eine andere Person in die Lage versetzt, für Sie zu entscheiden, legen Sie in einer Patientenverfügung Ihren eigenen Willen nieder. An diesen Willen sind die behandelnden Ärzte, Pfleger aber auch ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer grundsätzlich gebunden. Typische Regelungsmaterien sind das Einleiten oder Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen, die Gabe schmerzstillender aber lebensverkürzender Medikamente sowie Bestimmungen zur Organspende.

Eine notarielle Patientenverfügung hat für Sie den Vorteil, dass sie rechtlich geprüft ist, den aktuellen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht und Ihnen die Regelungen im Rahmen der Beurkundung ausführlich erklärt werden.